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   VGH Baden-Württemberg, 07.07.2022 - 4 S 1317/22   

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VGH Baden-Württemberg, 07.07.2022 - 4 S 1317/22 (https://dejure.org/2022,20051)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.07.2022 - 4 S 1317/22 (https://dejure.org/2022,20051)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. Juli 2022 - 4 S 1317/22 (https://dejure.org/2022,20051)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 33 Abs 2 GG, § 34 Abs 2 BeamtStG
    Polizeibewerber; Tragen einer Tätowierung; Rückschluss auf fehlende charakterliche Eignung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 2 ; BeamtStG § 34 Abs. 2
    Tätowierung; Tattoo; Einstellung; Charakterliche Eignung; Polizist; Verfassungstreue; Beurteilungsspielraum

  • rechtsportal.de

    GG Art. 33 Abs. 2 ; BeamtStG § 34 Abs. 2
    Tätowierung; Tattoo; Einstellung; Charakterliche Eignung; Polizist; Verfassungstreue; Beurteilungsspielraum

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Tätowierte Schusswaffen mit Schlagring in nicht sichtbaren Bereich steht Einstellung einer Polizeibewerberin nicht entgegen - Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls spricht gegen fehlende charakterliche Eignung

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    R. gegen Land Baden-Württemberg wegen Zulassung zum weiteren Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst; hier: Antrag nach § 123 VwGO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 953
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 17.11.2017 - 2 C 25.17

    Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.07.2022 - 4 S 1317/22
    Soweit durch Tätowierungen die Verfassungstreuepflicht berührt ist, betrifft dies ein unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung und Verfassungsrecht geltendes Eignungsmerkmal, sodass es nicht von Belang ist, ob das Verbot entsprechender Tätowierungen durch eine wirksame (Verwaltungs-)Vorschrift konkretisiert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - 2 C 25.17-, Juris Rn. 53 ff.).

    Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände (vgl. Hess. VGH, a.a.O. Rn. 15 und OVG B.-B., a.a.O. sowie BVerwG, Urteil vom 17.11.2017, a.a.O. Rn. 65).

  • BVerwG, 28.05.2021 - 2 VR 1.21

    Erfolgloser Konkurrenteneilantrag gegen Ausschluss vom Auswahlverfahren wegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.07.2022 - 4 S 1317/22
    Der in Ausfüllung des Begriffs der Eignung ebenso wie der Begriffe Befähigung und fachliche Leistung dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum unterliegt einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Beschluss vom 28.05.2021 - 2 VR 1.21 -, Juris Rn. 15 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.10.2016 - 2 A 2.16

    Akteneinsicht; Aktenherausgabe; Aktenvorlage; Anhörung; Beamtenverhältnis auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.07.2022 - 4 S 1317/22
    Diese ist auf das auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte Prüfprogramm beschränkt, nämlich ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 A 2.16 -, Juris Rn. 15, hier bezogen auf die Ablehnung der Einstellung wegen eines Sicherheitsrisikos).
  • BVerfG, 18.05.2022 - 2 BvR 1667/20

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Polizeioberkommissars

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.07.2022 - 4 S 1317/22
    Nach dessen Satz 2 können u.a. Tätowierungen (nur) im sichtbaren Bereich eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert (zu § 34 Abs. 2 BeamtStG s. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.05.2022 - 2 BvR 1667/20 -, Juris Rn. 27 ff.; vgl. Senatsbeschluss vom 12.07.2018 - 4 S 1439/18 -, Juris Rn. 5 allgemein zum Erfordernis einer gesetzlichen Regelung für das Verbot von Tätowierungen allein wegen ihrer Erscheinung unabhängig von ihrem Inhalt).
  • BVerwG, 20.07.2016 - 2 B 17.16

    Beamter auf Widerruf; Einstellung; Beamter auf Probe; Schadensersatz;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.07.2022 - 4 S 1317/22
    Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 - 2 B 17.16 -, Juris Rn. 26 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2018 - 4 S 1439/18

    Einstellung eines Polizeibeamten mit Totenschädel-Tätowierung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.07.2022 - 4 S 1317/22
    Nach dessen Satz 2 können u.a. Tätowierungen (nur) im sichtbaren Bereich eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert (zu § 34 Abs. 2 BeamtStG s. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.05.2022 - 2 BvR 1667/20 -, Juris Rn. 27 ff.; vgl. Senatsbeschluss vom 12.07.2018 - 4 S 1439/18 -, Juris Rn. 5 allgemein zum Erfordernis einer gesetzlichen Regelung für das Verbot von Tätowierungen allein wegen ihrer Erscheinung unabhängig von ihrem Inhalt).
  • VGH Hessen, 02.11.2020 - 1 B 2237/20

    Einstellung eines tätowierten Bewerbers in den Polizeivollzugsdienst

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.07.2022 - 4 S 1317/22
    So können Tätowierungen eine Einstellung offenbaren, die den prognostischen Rückschluss darauf zulässt, dass der Bewerber etwa seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht gerecht würde (Hess. VGH, Beschluss vom 02.11.2020 - 1 B 2237/20 -, Juris Rn. 14; OVG B.-B., Beschluss vom 26.09.2019 - OVG 4 S 59.19 -, Juris Rn. 9; s. auch Michaelis/Günther, Körperschmuckmotive als Indiz für Eignungsmängel tätowierter Beamtenbewerber, NVwZ 2021, 1115).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2019 - 4 S 59.19

    Fehlende Rechtsgrundlage zum Ausmaß des Rechts der berliner

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.07.2022 - 4 S 1317/22
    So können Tätowierungen eine Einstellung offenbaren, die den prognostischen Rückschluss darauf zulässt, dass der Bewerber etwa seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht gerecht würde (Hess. VGH, Beschluss vom 02.11.2020 - 1 B 2237/20 -, Juris Rn. 14; OVG B.-B., Beschluss vom 26.09.2019 - OVG 4 S 59.19 -, Juris Rn. 9; s. auch Michaelis/Günther, Körperschmuckmotive als Indiz für Eignungsmängel tätowierter Beamtenbewerber, NVwZ 2021, 1115).
  • VG Trier, 27.09.2022 - 7 L 2837/22

    Bewerber mit Rückentattoo darf kein Polizist werden

    Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich aus dem unmittelbar bevorstehenden, geplanten Dienstbeginn zum *** (vgl. VGH BW, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 4 S 1317/22 -, Rn. 7, juris).

    In Ausfüllung des Begriffs der Eignung kommt dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu, der von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 2 VR 1.21 -, Rn. 15, juris mit Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Mai 2013 - 2 BvR 462/13 -, IÖD 2013, 182, 183 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 7. Juli 2022 a.a.O., Rn. 8; ausführlich: VG Bremen, Beschluss vom 29. März 2021 - 6 V 424/21 -, Rn. 27, juris).

    Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht kann aber auch dann vorliegen, wenn einzelne Tätowierungen für sich genommen strafrechtlich nicht zu beanstanden sind (VGH BW, Beschluss vom 7. Juli 2022 a.a.O., Rn. 11).

    So können Tätowierungen eine Einstellung offenbaren, die den prognostischen Rückschluss darauf zulässt, dass der Bewerber etwa seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG nicht gerecht werden wird (VGH BW, Beschluss vom 7. Juli 2022 a.a.O., Rn. 12 m.w.N.; HessVGH, Beschluss vom 2. November 2020 - 1 B 2237/20 -, Rn. 14, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2022 - 2 B 10974/22

    Polizei Rheinland-Pfalz muss keine Bewerber einstellen, deren Tätowierungen

    Die Entscheidung des Dienstherrn ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Eignung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177 [180]; Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263 [266]; Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.16 -, juris Rn. 15; Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 -, juris Rn. 54; VGH BW, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 4 S 1317/22 -, juris Rn. 8).

    Soweit durch Tätowierungen die Verfassungstreuepflicht berührt ist, betrifft dies ein unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung und Verfassungsrecht geltendes Eignungsmerkmal, sodass es nicht von Belang ist, ob das Verbot entsprechender Tätowierungen durch eine wirksame (Verwaltungs-)Vorschrift konkretisiert worden ist (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, juris Rn. 53 ff.; VGH BW, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 4 S 1317/22 -, juris Rn. 11).

    Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, juris Rn. 62 ff.; VGH BW, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 4 S 1317/22 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

    Diese ist wie der Antragsgegner davon ausgegangen, dass die aus den Worten "Loyalty", "Honor", "Respect" und "Family" bestehende Tätowierung auf dem Rücken (dort großflächig im Schulterbereich) des Antragstellers Anlass gibt, seine charakterliche Eignung einer näheren Prüfung zu unterziehen (vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 4 S 1317/22 -, juris Rn. 14).

  • VG Bayreuth, 19.12.2023 - B 5 K 22.874

    Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Einstellungsbewerbers

    So können Tätowierungen eine Einstellung offenbaren, die den prognostischen Rückschluss darauf zulässt, dass der Bewerber etwa seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht gerecht würde (vgl. VGH BW, B.v. 07.07.2022 - 4 S 1317/22 - juris Rn. 11 f.).

    Auf die Gesetzeskonformität der Tätowierungen kommt es deshalb nicht an, weil ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht auch dann schon vorliegen kann, wenn einzelne Tätowierungen - wie hier - für sich genommen strafrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. VGH BW, B.v. 07.07.2022 - 4 S 1317/22 - juris Rn. 11 f.).

  • VG Aachen, 25.09.2023 - 1 L 832/23

    Tätowierung mit einem Schlangenkopf, der in eine Hand beißt, schließt Einstellung

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 6 B 212/20 -, juris, Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 4 S 1317/22 -, juris, Rn. 11 ff. m. w. N.
  • VG Freiburg, 27.06.2023 - 3 K 2748/22

    Prüfung der charakterlichen Eignung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst

    Dies erfordert eine Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 - 2 B 17.16 - juris Rn. 26 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2022 - 4 S 1317/22 -, juris Rn. 10).
  • OVG Sachsen, 16.10.2023 - 2 B 158/23

    Einstellung; Tätowierung; Beurteilungsspielraum

    So können Tätowierungen eine Einstellung offenbaren, die den prognostischen Rückschluss darauf zulässt, dass der Bewerber etwa seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht gerecht würde (HessVGH, Beschl. v. 2. November 2020 - 1 B 2237/20 -, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26. September 2019 - OVG 4 S 59.19 -, juris Rn. 9; VGH BW, Beschl. v. 7. Juli 2022 - 4 S 1317/22 -, juris Rn. 12; s. auch Michaelis/Günther, Körperschmuckmotive als Indiz für Eignungsmängel tätowierter Beamtenbewerber, NVwZ 2021, 1115).
  • VG Freiburg, 01.02.2023 - 3 K 2733/22

    Konkretes Status- statt Beförderungsamt als Bezugspunkt einer

    aa) Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung - nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung - in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.2022 - 1 W-VR 20.22 -, juris Rn. 24 und Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99 = juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27.07.2022 - 4 S 713/22 -, juris Rn. 6 und vom 07.07.2022 - 4 S 1317/22 -, juris Rn. 8).
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